ICOs sprießen momentan wie Pilze aus dem Boden – Unternehmer nutzen diese Methode, um ihre Geschäftsidee zu finanzieren. Dazu erschaffen sie neue Kryptowährungen, die Investoren kaufen können, um das jeweilige Projekt zu unterstützen. Auf diese Weise entstanden in den letzten Jahren immer neue digitale Währungen – mittlerweile gibt es 1575 verschiedene. Der Wert des Geldes, das sich im Umlauf befindet, beträgt aktuell über 300 Milliarden US-Dollar (Stand: 22.3.2018, Quelle: coinmarketcap.com).
Wie versteuern Privatanleger digitale Gewinne?
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) ordnet digitales Geld nicht den klassischen Finanzinstrumenten zu – und das macht auch den wesentlichen Unterschied bei der Besteuerung aus. Bei der ertragssteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen im Privatvermögen gibt es zwei Szenarien:
- Die zinstragende Veranlagung: Dieser Fall liegt vor, wenn z.B. jemand seine Coins an eine andere Person verleiht und dafür Zinsen (z.B. in Form von Coins) erhält. In dem Fall stellt digitales Geld ein Wirtschaftsgut dar und gilt als Kapitalvermögen. Veräußerungsgewinne und Wertänderungen unterliegen in dem Fall dem Sondersteuersatz in Höhe von 27,5 Prozent.
- Liegt keine zinstragende Veranlagung vor, gelten die Kryptowährungen als Spekulationsobjekt: Hier liegt nur dann eine Steuerpflicht vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr beträgt. Gewinne aus dem Verkauf des digitalen Privatvermögens sind also steuerfrei, wenn seit dem Erwerb mehr als ein Jahr vergangen ist.
Handel und Verkauf von digitalem Geld
Wie bei den klassischen Währungen, lassen sich auch Kryptowährungen gegen anderes Krypto- oder Fiatgeld (z.B. Euro oder Dollar) eintauschen. Bei Privatanlegern von Kryptowährungen liegt bei einem Verkauf eines Gegenstandes aus dem privaten Besitz (in dem Fall die Coins) immer ein privates Veräußerungsgeschäft vor (§ 23, Abs.1, EStG). Hierbei fällt grundsätzlich immer eine Steuer an (Ausnahme: Zwischen Kauf und Verkauf liegt mehr als ein Jahr).
Beim Tausch von Wirtschaftsgütern sind der Anschaffungspreis und der Veräußerungspreis zu einem bestimmten Zeitpunkt relevant. Hält man also in einer digitalen Wallet eine Kryptowährung, die man zu verschiedenen Zeitpunkten gekauft hat, kommt der einfachheitshalber die Regelung „First in first out“ (FIFO) zum Zuge. Das heißt: Will man einen Teil seiner Coins verkaufen, gilt immer der Wert bzw. der Tageskurs der zuerst angeschafften Coins. Um einen Überblick zu behalten, ist es daher ratsam, sich diese Infos zu notieren und die dazugehörigen Belege für das Finanzamt aufzuheben:
- Zeitpunkt: Wann habe ich die Währung gekauft?
- Menge: Wie viele Tokens?
- Tageskurs: Zu welchem Preis?
- Ort: An welcher Börse?
Welche Steuer setze ich an?
Besteuerung von Mining
Auch das Minen (also das Schürfen von Kryptogeld) muss versteuert werden. Als Zeitpunkt gilt der Moment, wenn die Coins auf der Wallet erscheinen. Das ist nämlich auch der Zeitpunkt, wo man die geschürften Coins erstmals in Fiatgeld umtauschen könnte. Der Tauschvorgang ist hier dann nicht mehr Coin gegen Coin, sondern Rechenleistung gegen Coin. Die Erklärung des BMF dazu lautet: „Werden Kryptowährungen geschaffen („Mining“), liegt grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit vor, die entsprechende steuerliche Konsequenzen nach sich zieht. Die Schaffung der Kryptowährung wird somit nicht anders behandelt als die Herstellung sonstiger Wirtschaftsgüter.“
